Barrierefreiheit kennen wir oftmals nur aus dem realen Leben – und selbst hier gibt es noch Vieles zu verbessern.
Menschen ohne Einschränkungen bemerken Hinternisse häufig nicht – so auch im Internet. Darum handelt nun der Gesetzgeber. Ab Juni 2025 wird Barrierefreiheit im Internet und bei technischen Geräten teilweise zur Pflicht. So sollen alle Menschen uneingeschränkt an der digitalen Welt teilnehmen können. Sie können davon profitieren, wenn Sie die Forderungen bereits heute umsetzen.
Inhalte Ihrer Internetseite müssen von allen wahrgenommen werden können. Dazu zählen Menschen mit vorübergehenden oder dauerhaften Seh- und Hörproblemen. Aber auch Personen mit Erkrankungen wie Epilepsie.
Ihre Website benötigt daher Inhalte mit ausreichend Kontrast, alternativen Textbeschreibungen (für Vorlese-Software) und Untertitel bei Videos. Aber auch Animationen und bewegliche Inhalte können ein Problem darstellen. Daher sollten Sie hierauf möglichst verzichten oder Ihre Interessenten müssen die Animation manuell abstellen können.
Inhalte müssen von allen technischen Geräten und durch jede Software genutzt werden können. Abhängigkeiten zu bestimmen Anbietern oder Anwendungen sind nicht zulässig.
Ziel ist es, dass jede Person – unabhängig von der zur Verfügung stehenden Hardware und Software, alle Ihre Website-Inhalte nutzen kann.
So wird sichergestellt, dass alle Menschen – unabhängig von Beeinträchtigungen, Herkunft oder Einkommen – auf alle Inhalte des Internets zugreifen können. Eine Benachteiligung wird vermieden.
Die Bedienbarkeit im Rahmen des BFSG zielt darauf ab, dass Websites, technische Geräte, Produkte und Anwendungen ohne Einschränkungen von Menschen mit Beeinträchtigungen genutzt werden können.
So muss die Navigation zum Beispiel auch ohne eine Maus bedient werden können. Schaltflächen, Funktionen und Menüs müssen leicht zu finden sein. Allgemein gilt: Der Aufbau der Website muss intuitiv und benutzerfreundlich sein.
Verständlichkeit betrifft nicht nur den Aufbau der Inhalte (es muss leicht erkennbar sein, welches Element welche Funktion hat). Auch Ihre Texte müssen leicht erfassbar sein, so dass Menschen mit Lernschwierigkeiten, geistigen Beeinträchtigungen, Seh- oder Hörproblemen sie verstehen können.
Außerdem müssen Ihre Interessenten die Möglichkeit haben, Kontrast, Schriftgröße und andere Faktoren anzupassen. So stellen Sie sicher, dass Sie niemanden benachteiligen.
Wörtlich steht WCAG für Web Content Accessibility Guidlines. Das heißt übersetzt ungefährt „Richtlinien für die barrierefreie Zugänglichkeit von Internet-Inhalten“. Die WCAG stammen aus den USA und beinhalten Kriterien, die eingehalten werden sollten, damit eine Website möglichst barrierearm ist. Durch die Vorgaben der WCAG kann die Internetseite von allen Menschen genutzt werden.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz beinhaltet keine genauen Vorgaben, die eine Website einhalten muss. Es besagt lediglich, dass (unter anderem) eine Website in bestimmten Fällen barrierearm zu sein hat.
Wie wissen wir denn nun, welche Gestaltungsmöglichkeiten zulässig sind und welche nicht?
Hier kommt die WCAG ins Spiel. Sie unterscheidet Kriterien drei verschiedener Stufen:
Die Kriterien der ersten beiden Kategorien sind maßgeblich für das BFSG und daher einzuhalten.
Die Kriterien der Stufe „AAA“ sind Idealbilder, die nach aktuellen technischen Möglichkeiten nicht einhaltbar sind oder deren Einhaltung unzumutbar beziehungsweise nicht verhältnismäßig wäre. Sie sind quasi das Idealbild für eine barrierefreie Internetseite, aber derzeit (leider) unerreichbar. Einen Teil der Kriterien aus den Stufen „A“ und „AA“ habe ich Ihnen bereits im obigen Abschnitt zum BFSG genannt.
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden sind grundsätzlich von diesen Vorgaben ausgenommen. Ausnahme: Es wird eine Online-Terminbuchungssoftware oder ein Onlineshop angeboten. Dann müssen diese barrierefrei sein.
Auch Unternehmen, deren Kundschaft ausschließlich aus Geschäftsleuten bestehen (B2B-Unternehmen) müssen das BFSG nicht einhalten. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern den barrierefreien Zugang zu ermöglichen.